Zahlungsüberwachung und Mahnung

Das Zahlungsziel wird vertraglich vereinbart. Es gibt aber leider immer Kunden, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und es kommt zum so genannten Zahlungsverzug. Das ist immer dann der Fall, wenn die Zahlung nicht zum vorher vereinbarten Termin wahrgenommen wurde.


Um das festzustellen, ist eine Zahlungsüberwachung nötig. Dies geschieht am besten mit Hilfe eines Computerprogramms. Hier können die ausstehenden Zahlungen erfasst und Geldeingänge eingetragen werden.

Wenn im Vertrag zwischen Dolmetscher und Auftraggeber keine feste Zahlungsfrist vereinbart wurde, so gerät der Kunde automatisch nach dreißig Tagen in Zahlungsverzug.

Die Tage werden ab der Zustellung der Rechnung gezählt. Ab dem Datum des tatsächlichen Verzugs kann der Gläubiger, in dem Falle der Dolmetscher, Zinsen verlangen.
Diese orientieren sich am Basiszins, der in jedem Jahr zweimal neu festgelegt wird – einmal im Januar und einmal im Juli.

Ein Kunde wird aber in den seltensten Fällen sofort mit einer Mahnung konfrontiert werden, meist wird zuerst das persönliche Gespräch gesucht. Auch eine Zahlungserinnerung kann sinnvoll sein.

Wenn allerdings abzusehen ist, dass die Investition in allzu viele Mahnungen anstehen könnte, ist es besser, gleich einen Anwalt zu beauftragen. Von seiner Seite kommt dann ein offizielles Aufforderungsschreiben zum Kunden. Die Kosten für diese Arbeit können dem Schuldner auferlegt werden.


Der Dolmetscher hat auch die Möglichkeit, einen Vertrag aufgrund ausbleibender finanzieller Leistungen fristlos zu kündigen, wobei hier abgewägt werden muss, ob dieser Schritt sinnvoll ist.

Abmahnung und Mahnbescheid

Außerdem muss zuerst eine Abmahnung geschickt werden, die aufgrund der ausbleibenden Zahlung aufgesetzt wird. Sind auch diese Maßnahmen nicht von Erfolg gekrönt, ist mit einem gerichtlichen Mahnverfahren zu rechnen. Dieses Verfahren wird eingeleitet, wenn der Mahnbescheid bei Gericht beantragt wird. Diesen Mahnbescheid kann jeder selbst beantragen, ein Anwalt ist dazu nicht nötig.

Zuständig ist immer das Amtsgericht am Wohnort des Antragstellers. Es ist aber auch möglich, einen Anwalt oder ein Inkassobüro mit der Erledigung zu beauftragen. Ein Rechtsanwalt ist in dem Fall vorzuziehen, wenn es rechtliche Fragen gibt, denn das Inkassobüro muss den juristischen Hintergrund nicht beleuchten.

Legt der Schuldner nun Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, so wird das Verfahren an das zuständige Landgericht weitergeleitet. Hier kann nur ein Rechtsanwalt als Vertretung in Frage kommen. Die Kosten, die für ein gerichtliches Mahnverfahren anfallen, werden vom Gläubiger getragen. Er kann sie aber später vom Schuldner zurückverlangen.

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